Haushaltshilfe
Abrechnung mit Krankenkasse möglich!
Alltagsbegleitung und Betreuung gemäß §125 SGB XI
Abrechnung mit Krankenkasse
möglich!
Gartenpflege
Hausmeisterdienst-leistungen und Winterdienst
Unsere Leistungen werden i.d.R. privat abgerechnet. Jedoch gibt es im Einzelfall die Möglichkeit, Leistungen über die Pflege-/ Krankenkasse abzurechnen.
Dies gilt z.B. bei der sogenannten Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI oder für Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI (weitere Informationen dazu weiter unten aufgeführt)
Im Jahr 2013 wurde durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) die Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen verbessert. Die häusliche Betreuung wurde zudem in den Katalog der Pflegesachleistungen aufgenommen. Diese kann im Rahmen eines Modellvorhabens auch von anerkannten Betreuungsdiensten erbracht werden. fema SERVICE hat sich für dieses Modellvorhaben beworben und wir sind seit Januar 2015 ein zugelassener Betreuungsdienst.
2015 wurde auch mit dem Pflegestärkungsgesetz 1 (PSG 1) weitere Verbesserungen in der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen geschaffen. Unter anderem wurden die Pflegesätze angehoben, die Kurzzeitpflege kann auch als häusliche Verhinderungspflege eingesetzt werden (zu 50%) und die häusliche Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung kann auch von Betreuungsdiensten als Pflegesachleistung erbracht werden.
Betreuung nach § 45 SGB XI:
Zur Entlastung von pflegenden Angehörigen steht für pflegebedürftige Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz monatlich ein Betrag von 104 € bzw. 208 € (erhöhter Satz) zur stundenweisen Betreuung zur Verfügung.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI (Verhinderungspflege):
Die Leistung der Verhinderungspflege soll und kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson (meistens Familienangehörige oder Verwandte des Pflegbedürftigen, aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer) wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Dafür steht zurzeit ein Betrag von jährlich 1612€ zur Verfügung . Die Leistungen müssen nicht von einem Pflegedienst erbracht werden und umfassen, neben der Pflege, auch Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Gesellschaft leisten und weiteres. fema-SERVICE darf im Rahmen des Modellprogramms diese Leistungen erbringen und mit den Pflegkassen abrechnen.
Ab 01.01.2017 stehen zusätzliche erhöhte Leistungen zur Verfügung.
Wenn Ihr Haushalt wegen einer Erkrankung Ihrerseits nicht weitergeführt werden kann und im Haushalt noch Kinder unter 12 Jahren leben, dann haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.
Da die Konditionen für eine Haushaltshilfe teilweise erheblich voneinander abweichen, kann eine Zusage zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse erst nach einer Kostenzusicherung durch die Krankenkasse im Einzelfall erfolgen.